Die Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens ist ein Prozess, der bestimmte rechtliche Verfahren erfordert. In diesem Artikel werden wir besprechen, wie man den Geschäftsbetrieb in Polen vorübergehend einstellt. Zunächst sollte man sich daran erinnern, dass die Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht die Auflösung des Unternehmens bedeutet, sondern lediglich seine vorübergehende Stilllegung. Während der Geschäftsbetrieb eingestellt ist, ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern zu zahlen, darf jedoch keine Geschäftstätigkeit ausüben. Das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens wird durch das Handelsgesetzbuch und das Gesetz über die wirtschaftliche Freiheit geregelt. Im Folgenden werden die Schritte erläutert, die unternommen werden müssen, um den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens einzustellen.
Einberufung einer Versammlung der Gesellschafter oder des Vorstands
Wenn das Unternehmen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, sollte eine Versammlung der Gesellschafter einberufen werden, auf der die Entscheidung zur Einstellung des Geschäftsbetriebs getroffen wird. Wenn es sich um ein Einzelunternehmen handelt, trifft der Eigentümer die Entscheidung zur Einstellung. Bei anderen Rechtsformen wie einer Offenen Handelsgesellschaft treffen die Mitglieder die Entscheidung.
Beschluss zur Einstellung des Geschäftsbetriebs
Während der Versammlung müssen die Gesellschafter (oder der Eigentümer des Unternehmens) einen Beschluss zur Einstellung des Geschäftsbetriebs fassen. Im Beschluss müssen Informationen zu folgenden Punkten enthalten sein:
- Beginn der Einstellung
- Gründe für die Einstellung
- Dauer der geplanten Geschäftsbetriebseinstellung
Der Beschluss muss in notarieller Form erstellt und dann im Landesgerichtsregister registriert werden. Im Falle eines Einzelunternehmens kann der Beschluss vom Eigentümer unterschrieben werden und muss nicht notariell beglaubigt sein.
Meldung der Einstellung beim Finanzamt
Nach der Registrierung des Beschlusses im Landesgerichtsregister muss die Einstellung des Geschäftsbetriebs beim Finanzamt gemeldet werden. Hierfür muss das Formular CEIDG-1 ausgefüllt und die Option „Geschäftsbetriebseinstellung“ ausgewählt werden. Das Formular kann online oder persönlich beim Finanzamt eingereicht werden.
Meldung der Einstellung bei der Sozialversicherung
Nach der Registrierung des Beschlusses im Landesgerichtsregister muss die Einstellung des Geschäftsbetriebs bei der Sozialversicherung gemeldet werden. Hierfür muss das entsprechende Formular ausgefüllt werden, das von der Website der Sozialversicherung heruntergeladen werden kann. Das Formular muss persönlich in einer Sozialversicherungsstelle eingereicht werden.
Schließung des Firmenbankkontos
Nach der Meldung der Geschäftsbetriebseinstellung beim Finanzamt und bei der Sozialversicherung muss das Firmenbankkonto geschlossen werden. Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung trifft der Vorstand die Entscheidung zur Schließung des Bankkontos. Im Falle eines Einzelunternehmens führt der Eigentümer diese Aufgabe selbst aus.
Aktualisierung der Unterlagen
Nach Abschluss des Geschäftsbetriebseinstellungsprozesses müssen die Unterlagen des Unternehmens aktualisiert werden. Es ist wichtig zu beachten, dass während dieses Zeitraums keine geschäftlichen Aktivitäten ausgeübt werden dürfen. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung müssen die Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag ändern und einen Antrag auf Änderung des Eintrags im Landesgerichtsregister stellen. Bei einem Einzelunternehmen müssen Änderungen in der Gewerbeanmeldung vorgenommen werden.
Anna Schmidt
Das Aufhängen ist einfacher als das Anbringen